Im Zeitalter der Studiengebühren ist jeder Student dankbar für ein wenig finanzielle Entlastung. Ich kann euch nicht DIE Lösung geben, wie man um die Gebühren herumkommt oder sich auf andere Weise Geld beschaffen kann. Allerdings bin ich auf ein recht aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes aufmerksam geworden, welches den (weitere Erläuterungen siehe unten) Studenten zumindest nach Ablauf des Studiums einen komfortableren Einstieg gewährt, zumindest was die Pflichten als Steuerzahler betrifft.
Ausgangslage
Bisher war es für die meisten Studenten nicht sonderlich hilfreich, Aufwendungen für das Studium von der Steuer abzusetzen, denn es gab zwei Haken an der Sache:
- Die meisten Studenten zahlen keine Steuern, weil sie überwiegend maximal auf 400 Euro Basis arbeiten und
- durften die Kosten auch nur als Sonderausgaben abgesetzen. Dies bedeutete gleichzeitig, dass die Studienkosten bis maximal 4000 Euro pro Jahr absetzbar waren. Außerdem sind Sonderausgaben nur im gleichen Jahr sowie bei hohen Einkünften (die ein Student meistens ja nicht hat) von Nutzen.
Was bisher schon absetzbar nach der ersten Ausbildung/dem ersten Studium war:
1. ein Master-, Zweit-, Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium,
2. die Promotion, ein Pflichtpraktikum (Arzt im Praktikum) oder nötige Anerkennungsjahre nach Studienabschluss,
3. eine neue Berufsausbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
4. eine Ausbildung als Dienstverhältnis – etwa den Vorbereitungsdienst angehender Juristen nach dem ersten Staatsexamen,
5. eine Umschulung oder berufliche Fortbildung – zum Beispiel Computer-, Rhetorik-, Sprach- und Meisterkurse oder beruflich bedingte Studienreisen und Kongresse.Quelle: Südbadenbusinesson.de
Urteile des Bundesfinanzhofs (18. Juni 2009)
Laut der BFH-Urteile BFH, Az. VI R 71/04 und BFH, Az. VI R 63/03 ist es nun aber möglich, die Studienkosten als Werbungskosten abzusetzen. Werbungskosten sind Kosten, die mit dem Beruf in direktem Zusammhang stehen zur Erzielung von Einnahmen. Man muss also den Bezug zur künftigen Arbeit auf jeden Fall nachweisen.
Voraussetzungen
- Die Ausgaben entstehen durch ein berufsbegleitendes Erststudium oder
- sie sind für ein Studium, das nach einer abgeschlossenen Beraufsausbildung beginnt, bestimmt.
In diesem Fall müssen die Ausbildungskosten also in voller Höhe vom Finanzamt akzeptiert werden.
Das Ganze bringt dem Studierenden oder später eben dem Steuerzahler nun auch auf Dauer einen Vorteil: War es dem Studenten vorher nicht von Nutzen, da er keine Steuern zahlte, ist es ihm nun möglich, die Werbungskosten “aufzuschieben” und sie von späteren steuerpflichtigen Einnahmen abzusetzen. Es muss lediglich – wie oben schon betont – der Nachweis erbracht werden, dass die Kosten im Zusammenhang mit der künftigen Arbeit entstanden sind. Ist dieses der Fall, werden die Ausgaben einfach in die Anlage N zur Einkommensteuererklärung eingetragen.
Beispiele
- Kosten für den zweiten Haushalt am Bildungsort
- Zinsen und Gebühren für Bildungskredite
- Studiengebühren
- 30 Cent pro gefahrenen Kilometer zur Bildungsstätte
- Lernmittel
- etc.
Fazit
Mit Hilfe dieser Neuregelung wurde eine Grundlage dafür geschaffen, dass all diejenigen, die nach der Ausbildung studieren, denen gleichgestellt sind, die schon vorher ihre Ausgaben als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen konnten.Was sagt mir das also? Belege sammeln und gut aufbewahren, sie könnten später mal nützlich sein.
Spiegel Online
Spiegel Online – Tabelle
Steurrecht-Kiel.de
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